
Unterricht im Klassenraum
Die einjährige Ausbildung in der Pflegefachassistenz umfasst 700 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht.
Die Ausbildung für generalistisch ausgebildete Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten soll insbesondere dazu befähigen, Pflegefachpersonen bei der Erfüllung pflegerischer Aufgaben zu unterstützen, deren Anordnungen fachgerecht unter entsprechender Aufsicht durchzuführen, die durchgeführten Maßnahmen den fachlichen und rechtlichen Anforderungen entsprechend zu dokumentieren und die erforderlichen Informationen weiterzuleiten. Dementsprechend soll die Ausbildung, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur Mitwirkung insbesondere bei der Gesundheitsförderung sowie der Versorgung und Begleitung von Menschen mit pflegerischem Unterstützungsbedarf sowie deren Angehörigen beziehungsweise nahestehenden Bezugspersonen vermitteln. Dabei sind die unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen und die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der Menschen zu berücksichtigen.
Die praktische Ausbildung umfaßt 950 Stunden und findet in den Fachdisziplinen unseres Hauses, sowie bei Kooperationspartnern für die ambulante Pflege statt. Sie wir durch berufspädagogisch weitergebildetete Pflegekräfte und unserem hauptamtlichen Praxisanleiter begleitet.
Welche Zugangsvoraussetzungen bestehen für die Pflegefachassistenzausbildung?
Die Ausbildung darf absolvieren, wer
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung nicht ungeeignet ist,
- mindestens einen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt,
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt und
- über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt.
Die staatliche Prüfung für die Ausbildung umfasst jeweils einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil.
Schriftlicher Teil der Prüfung
Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Kompetenzbereiche:
- Pflege von Menschen aller Altersstufen mit gesundheitlichen Problemlagen in stabilen Pflegesituationen, einschließlich der Beobachtung und Überwachung der Gesundheit
- Menschen aller Altersstufen mit gesundheitlichen Problemlagen in stabilen Pflegesituationen bei der Lebensgestaltung unterstützen und begleiten, einschließlich dem Fokus von Gesundheitsförderung und Prävention sowie der Mitwirkung bei medizinisch-diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen
Mündlicher Teil der Prüfung
Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Kompetenzbereiche der:
- bei medizinisch-diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen mitwirken sowie die eigene Rolle im intra- und interprofessionellen Team annehmen, einschließlich der Kommunikation und Interaktion,
- 2. das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien entwickeln und
- 3. das eigene Handeln auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen entwickeln
Der mündliche Teil der Prüfung wird einzeln oder in Gruppen mit bis zu drei zu prüfenden Personen durchgeführt. Die Prüfung soll für jede zu prüfende Person 30 Minuten dauern. Eine Vorbereitungszeit von 25 Minuten unter Aufsicht ist zu gewährleisten.
Praktischer Teil der Prüfung
Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Pflegesituation eines Menschen in einer stabilen Pflegesituation möglichst in der Einrichtung des Trägers der praktischen Ausbildung. Die zu prüfende Person übernimmt alle Aufgaben für die Durchführung von Pflegemaßnahmen, einschließlich der Betreuung und Begleitung sowie anfallende medizinisch-diagnostische und therapeutische Maßnahmen auf der Grundlage der Pflegeplanung von Pflegefachpersonen einschließlich der Dokumentation. In einem Prüfungsgespräch hat die zu prüfende Person ihr Pflegehandeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden sowie befähigt ist, die Aufgaben gemäß § 3 auszuführen.